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So wie es Tacitus schildert, wurde auf dem Thing der wehrfähige Jungmann vorgestellt und ihm die Waffe übergeben; man wird davon ausgehen können, daß ihm vorher – auf seinem Hof – in feierlicher Form die Haare erstmals geschnitten worden waren.

 

Inhaltsverzeichnis
  • Entwicklung
  • Bedeutung der Jugendfeier
  • Welches Alter?
  • Gruppenfeier?
  • Welcher Name? Gelöbnis?
  • Form der Feier
  • Geschenke
  • Feierbeispiele und Reden
  • a) Jugendfeier für einen Jungen
  • b) Rede eines Vaters an seine Tochter
  • c) Die Jugendweihe
  • d) Gedanken zur Jungvolkweihe
  • e) Rede zur Jugendleite
  • f) Die Frühlingsfeier (Ostara) und die Jugendfestigung
  • g) Jugendfeier für ein Mädchen
  • Gedichte und Gedanken zur Gestaltung von Jugendfeiern
  • Musik und Lieder für die Jugendfeier
  • a) Instrumentalmusik
  • b) Lieder

2. Bedeutung der Jugendfeier

Dazu soll zunächst der Hintergrund beleuchtet werden. So wie es Tacitus schildert, wurde auf dem Thing der wehrfähige Jungmann vorgestellt und ihm die Waffe übergeben; man wird davon ausgehen können, daß ihm vorher – auf seinem Hof – in feierlicher Form die Haare erstmals geschnitten worden waren.

In späterer Zeit stellte das Ende der Schulzeit mit der Einsegnung einen wichtigen Einschnitt dar. In neuerer Zeit gingen die Kinder dann in die Lehre, wobei sie (Schiffsjungen, Knecht auf einem anderen Hof) teilweise gänzlich außer Haus gingen. Außer vermehrter Arbeit war dies aber auch Veranlassung zum Stolz; in Niederbayern sagte der Bauer bei der ersten Mahlzeit, den ein neu eingestellter Hütbub oder Kleinknecht, ein Kindsdirndl oder eine Jungdirn erhielt: „Das ist Dein erstes selber verdientes Brot, den Tag sollst Du Dir merken.“ Für die niedersächsische Heide galt früher, daß die Jungen zunächst Schäfer wurden, darauf Kleinknecht und dann Großknecht; die Bauernsöhne dienten gewöhnlich auf dem Hofe des eigenen Vaters. Die Mädchen der nichtbäuerlichen Familien übernahmen gerne eine Stellung als Kindermädchen, um etwas zu lernen, wurden später Klein- und Großmagd; die Bauerntöchter blieben bis zur Verheiratung auf dem väterlichen Hofe und ersetzten den Eltern die Mägde. Auch die Söhne wurden zunehmend vollwertige Gehilfen des Vaters bei der Arbeit im Hof und auf dem Feld. So heißt es in der Saga von Thorstein dem Weißen über den hilfreichen Hausgenossen eines Bauern: „Er war ihm wie ein Sohn bei jeglicher Arbeit“. Gerade in bäuerlichen Verhältnissen war das zunehmende Hineinwachsen in die Arbeit natürlich nicht mit einem harten Bruch verbunden. Die Mädchen lernten zu Hause oft schon im 7. Jahr Spinnen und etwas später auch Nähen, man lernte, Verzierungen mit Kreuzstichen anzubringen. Stricken lernten die Mädchen nicht; diese Tätigkeit fiel den Männern zu. Erst in diesem Jahrhundert, mit Rücksicht auf die „Bequemlichkeit beim Ausgehen in Gesellschaft“, nahmen die Frauen das Strickzeug statt des Spinnrades zu Geselligkeiten mit. Die Jungen hüteten Gänse und Kühe, und alle Kinder wurden zum Heide- oder Kronsbeerenpflücken eingesetzt.

Neben dem „Ernst des Lebens“, der Arbeit, gab es aber auch Vorzüge. Mit dem Schritt vom Schulleben in die Berufsverantwortung bzw. mit der Einsegnung war für die Jungen der Eintritt in die Burschenschaft, für die Mädchen der Eintritt in die Spinnstubengemeinschaft verbunden. Als noch Trachten getragen wurden, trugen sie nun andere Kleidung. Bei den Banater Schwaben durften die Mädchen gleich nach der Schulzeit, mit 14 Jahren, am Kirchweihfest teilnehmen und wurden als großjährig angesehen. Bei den Jungen war das nicht so einfach; nach Schulschluß mußten sie ihren „Tribut“ zahlen (je 2 Flaschen Bier), wenn sie abends ausgehen wollten, und wurden erst mit 15,16 Jahren zur Kirchweih zugelassen.

Ursprünglich dürfte aber auch für die Jungen mit 14 die Zulassung zu den Zusammenkünften der Jungen und Mädchen (die zum Beispiel in der Spinnstube stattfanden) gegeben sein. Dies wird aus dem badischen Brauch der „Gleichsteher“ noch deutlich. Jeder Junge suchte sich zum Einsegnungstag ein Mädchen; wer übrig bleibt, wurde als Witwe oder Witwer bezeichnet. Nach der kirchlichen Feier schenkte der Gleichsteher auf dem Brezelmarkt seiner Gleichsteherin eine ganze Reihe brauner Brezeln; das Mädchen schenkte ihm ihrerseits zu Ostern die gleiche Anzahl Eier. Die großen Mädchen und Burschen taten das gleiche zu Ostern bzw. im Mai. Damit wird sinnfällig die „Erlaubnis zur Paarbildung“, mithin ein neuer Lebensabschnitt, deutlich gemacht.

In der Jetztzeit ist dies alles anders. Der Jungmann wird nicht mehr den Kriegern des Stammes vorgestellt. Mit 14 wird nicht mehr aus der Schule entlassen, sondern die Schulzeit hat sich zunehmend verlängert. Lehrlinge wohnen ferner im Regelfall bei ihren Eltern. Das Treffen von Mädchen und Burschen in Spinnstubengemeinschaften gibt es auch nicht mehr. Alle diese Anknüpfungspunkte für eine Feier fallen deshalb heute weg.

3. Welches Alter?

Da es diese Anknüpfungspunkte nicht mehr gibt, stellt sich um so mehr die Frage, in welchem Alter unsere Jugendfeier stattfinden soll.

Tacitus spricht nicht von dem Alter des Eintritts ins Heer. Wir können dies aber aus anderen Quellen erschließen. Im in der Edda enthaltenen „Lied von der Hunnenschlacht“ heißt es, daß alle Krieger bis „zum 12jährigen Fechter“ aufgeboten wurden; alle Männer brachen auf „12 Winter alt oder älter“. Dementsprechend heißt es in der mittelalterlichen friesischen Fivelgoer Rechtshandschrift an einer Stelle „Vom Königsbann“, daß der „12jährige Jüngling“ beim Aufgebot des Heeres im Falle eines Wikingerangriffs dem Aufruf folgen muß; falls er sich weigert oder flieht, verliert er sein Erbgut und etwaige Erbansprüche. Ein Kind unter 12 Jahren wurde als unmündig angesehen, weswegen es für Taten auch noch nicht einstehen mußte. So heißt es im Volksrecht der salischen Franken (um 715) „Wenn ein Knabe unter 12 Jahren irgendein Verbrechen begeht, werde von ihm kein Friedensgeld eingezogen“. Die Jungen unter 12 Jahren waren nach diesem Recht besonders geschützt: „Wenn jemand einen Knaben unter 12 Jahren, mag er das Haar noch lang tragen oder geschoren sein, tötet, werde er zu 24.000 Pfennige gleich 600 Schillingen verurteilt“. Auch in den isländischen Quellen spielt das 12. Lebensjahr eine große Rolle. In der Rechtssammlung „Graugans“ findet sich die Bestimmung: „Nun stirbt er (der Gode) und hinterläßt einen 12jährigen Sohn, so ist es recht, daß er das Godord übernehme, wenn die Beteiligten zustimmen“. Dementsprechend übernimmt in der Laxdals-Saga Gellir, der beim Tode seines Vaters 14 Jahre alt war, die Wirtschaft und die Häuptlingswürde (Godord). Auch konnte nach dieser Quelle der Sohn eine Klage vor dem Thing, um Genugtuung für den Tod seines Vaters zu erhalten, führen, wenn er 12 Jahre alt ist. Auch die Blutrache führten Söhne dann durch. Als Bolli und Thorleik 12 und 14 Jahre alt waren, mahnte sie ihre Mutter Gudrun, indem sie ihnen die blutigen Kleider des Vaters zeigte, zur Vaterrache, woraufhin sie kurze Zeit darauf den Töter ihres Vaters erschlagen. Thord, ein anderer Isländer, über den in der „Geschichte der Leute aus Floi“ berichtet wird, rächte seinen Vater mit 15 Jahren. Als Thorfinn zweifelte, daß die Witwe Droplaug ihrem Mann immer treu geblieben sei, verfiel diese in Schweigen. Als ihre Söhne Helgi und Grim, die 13 und 12 Jahre alt waren, sie wegen ihres Befindens fragten, erzählte sie ihnen die Verleumdung, mit dem Zusatz: „Aber diese Schmach werdet ihr doch nicht rächen, so wenig wie irgendeine andere, mag es auch die meine sein“. Nicht lange darauf töteten beide Söhne den Verleumder.

Nach den angelsächsischen Gesetzen von Äthelstan war der „12wintrige“ Knabe mündig, ebenso wie bei den Langobarden. Hessische Fürsten wurden auch mit dem 12Jahre mündig, und die Magdeburger Schöffen urteilten: Wenn ein Kind 12 Jahre alt wird, so ist es mündig, und man mag über es richten, auch mag es sein Gut ohne Vormund vergeben. 12 Jahre ist dann auch das Alter, in dem Hörige Zins zu geben anfangen. Die Jomswikinger hatten zwar als Mindestalter für die Aufnahme in ihren Bund 18 Jahre; als Vagn, der 12 Jahre alt war, nicht aufgenommen werden sollte, forderte er einen Teil der Jomswikinger heraus und schlug sich dabei so gut, daß er in den Bund aufgenommen wurde. Ebenso heißt es in den Melrichstadter Weistümern, daß dann, wenn ein zehntpflichtiger Mann einen Sohn hat, der 12 Jahre alt ist, und derselbe habe einen Stab, der unten und oben einen Rinken und einen Stachel habe, der vertrete seinen Vater zum Satze.

Mit 12 Jahren war ein Mädchen heiratsfähig und konnte ihren Mann selbst wählen, wobei es zwischen geistlichem und weltlichem Recht unterschiedliche Auffassung dazu gab, ob sie der Zustimmung ihrer Verwandten bedurfte. Im friesischen „Ommeländer Landrecht“ heißt es in der ersten der acht Domen, daß ein Mädchen, das 12 Jahre alt ist, die Ehe eingehen und einen Vormund wählen kann. Im ostfriesischen Landrecht findet sich die Bestimmung auch, nur mit dem abändernden Zusatz „mit Rat ihrer Verwandten“. In einigen späten westfriesischen Rechten wird das Alter, in dem Mädchen sich selbst verheiraten können, auf 13 (Stadtrecht von Staveren) oder 14 (Grootebroker Keuren von 1550) hochgesetzt. Dieses ist aber erst eine spätere Entwicklung; im Schwäbischem Landrecht von 1376 heißt es ebenso wie im Culmer Recht, daß eine Jungfrau mit 12 Jahren „zu ihren Tagen“ gekommen sei. Noch die Rapunzel in Grimms Märchen wird, als sie 12 Jahre geworden ist, in den Turm eingemauert, um Männer von ihr fernzuhalten.

Das 12. Jähr bleibt bei den Mädchen später noch länger erhalten als bei den Jungen, für die die Mündigkeit nach den unterschiedlichen Rechtskreisen auf 13 Jahre und 6 Wochen oder auf 14 Jahre heraufgesetzt wird (letzteres aus dem römischen Recht kommend); doch auf dem isländischen Allthing des Jahres 994 wurde schon beschlossen, daß fortan nie mehr eine Frau oder ein junger Mann unter 16 Jahren Ankläger in einer Totschlagssache sein dürften. Teilweise werden später auch das 18. und 20. Lebensjahr als Eintritt der vollen Mündigkeit genannt.

Das römische Recht kannte die Stufen 7 / 14 / 21 Jahre, das germanische 6,12 und 18 Jahre. Im schwäbischen Landrecht heißt es, daß ein Mann, der zu 18 Jahren kommen will, seine „vollen Tage“ habe, und dergleichen findet sich in vielen Gesetzen von Hansestädten (Lübeck, Hamburg, Goslar, Braunschweig u.a.).

Wir können festhalten, daß der 12. Geburtstag, also das vollendete 12. Lebensjahr, bei den Germanen ursprünglich das Mündigkeitsalter gewesen ist. (Soweit in den Quellen „12wintrig“ steht, dürfte der Winter für das ganze Jahr stehen, da die Germanen das Jahr mit dem Winter begannen.) Deswegen hat die katholische Kirche die Erstkommunion auch ursprünglich auf dieses Datum gelegt, und – als die Erstkommunion vorverlegt wurde – die Firmung auf das 12. Lebensjahr angesetzt.

Gegen den heute üblichen Konfirmationstermin bzw. Jugendweihetermin von 14 Jahren spricht, daß die Kinder dann teilweise mitten in der Pubertät sind; sie sind damit in einer schwierigen Lebensphase und haben aus ihrem Aufbegehren heraus manchmal überhaupt keinen Sinn für Feiern oder sind schwer anzusprechen, so daß nur der Wunsch nach Geschenken bleibt. Dieser Termin könnte allenfalls dann gewählt werden, wenn im Rahmen einer vorherigen längeren Unterweisungszeit die Jugendlichen auf ihrem Lebensweg begleitet werden könnten. Gegen einen solchen gemeinsamen Unterricht spricht aber, daß die Pubertät zu ganz unterschiedlichen Zeiten bei den Kindern einsetzt, und die Entwicklungsschritte auch ganz anders sind, so daß sachgerecht allenfalls ein Einzelunterricht sein kann (das spricht auch gegen jeglichen staatlichen Sexualkundeunterricht).

Je jünger die Kinder sind, desto eindrucksvoller werden sie es empfinden, im Mittelpunkt eines Festes zu stehen, desto mehr haftet, was mit und in der Feier ausgesagt wird; das hat ja auch zur frühen Erstkommunion geführt. Andererseits spricht für das 12. Lebensjahr, daß dies zwar noch vor – der Pubertät liegt, aber relativ dicht an ihr, so daß eine Rede inhaltsreicher sein kann als bei kleineren Kindern.

Der richtige Zeitpunkt für die Jugendfeier ist mithin die Feier des 12. Geburtstages.

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Wohl dem, der seiner Väter gern gedenkt,

Der froh von ihren Taten, ihrer Größe

Den Hörer unterhält und still sich freuend

Ans Ende dieser schönen Reihe sich geschlossen sieht!

Johann Wolfgang von Goethe

Wenn wir in Staub zerfallen

was bleibt von uns zurück,

von unsern Gütern allen,

von dem erbauten Glück? –

Die Mauern werden brechen

und Gras wächst über Grund,

doch sollen Enkel sprechen

von uns mit frohem Mund.

Wir können nichts erwerben

in alle Ewigkeit;

wie wir uns selbst vererben,

das dauert durch die Zeit.

Wenn einst in bangen Tagen

die Enkel fragend steh’n,

dann soll in starkem Sagen

von uns ein Mut ausgehn!

Lothar Stengel von Rutkowski


Du gehst keinen Weg, du gehst keinen Schritt,

Tausend Geschlechter gehen ihn mit.

Du bist nicht dein, du bist ein Lehen,

Von Hand zu Hand durch dich zu gehen,

Und dennoch kannst du ganz allein

In Ewigkeit du selber sein.

Geh freudig deine kleine Bahn:

Bist du am Ziel, so fängst du an!

Und wärst du nur ein Tropfen Tau

Und zittertest ein Weilchen:

Du wirst nie mehr zerrinnen, schau:

Du bleibst in diesem Weltenbau

Ein Ganzes und ein Teilchen!

Fällt dir dies Wissen in den Schoß,

So bist du dir begegnet.

Und wärst du elend grenzenlos:

Thor hat dich reich gesegnet.

Richard Euringer


Du hast deines toten Vaters Augen.

Von seinem Vater hat sie der.

Sie kommen durch die Jahrhunderte her

und sollen noch für Jahrhunderte taugen.

Kind meiner Lust, Kind meiner Brust,

wer will dir dein innerstes Wesen auslaugen?

Du wirst, was du mußt.

Kämpfen und Leiden, Hassen und Lieben,

es steht in dir als Gesetz geschrieben

von vieler starker Ahnen Hand,

eine steinerne Tafel, ein ehernes Band.

Und wenn sie dir Licht und Luft wegsaugen –

du hast deines toten Vaters Augen.

Dr. Owlglass

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